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EU - Heimtierausweis
Wir stellen Ihnen den neuen EU-Heimtierausweis in unserer Praxis aus.
Zur Information hier der Gesetzestext:
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1
53123 Bonn
E-Mail: 324@bmvel.bund.de
Fax: 0228-529-4401
Gesch.Z.: 324-2720/2
Heimtierausweis für die Reise mit Hunden,
Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung 1) muss künftig für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster2) mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als Wiederholungimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Schutzimpfung und höchstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde.
Die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Informationen können von den Websites der schwedischen und britischen Behörden unter www.defra.gov.uk und www.sjv.se sowie der irischen Behörden unter www.agriculture.ie/index.jsp?file=pets/index.xml abgerufen werden.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Tiere, jünger als drei Monate und nicht geimpft
Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:
Die Einreise dieser Tiere...
- nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;
- in die übrigen Mitgliedstaaten kann gestattet werden, sofern ein Ausweis für sie mitgeführt wird und sie bis dahin an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wild lebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Dies gilt auch für Welpen, die noch von der Mutter abhängig sind und diese begleiten.
Die Mitgliedsstaaten sind ermächtigt, nationale Regelungen zu treffen.
Die inhaltlichen Anforderungen der EU-Regelungen müssen ab dem 01.Oktober 2004 erfüllt werden. In Bezug auf die mitzuführenden Dokumente gelten ab dann für den privaten Reiseverkehr Übergangsmaßnahmen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie...
- vor dem 01.10. 2004 ausgestellt wurden,
- noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz, ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
- den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d.h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 01.10.2004 nicht mehr über geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster werden den Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.
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